Aktiv für Kinderschutz
Sportvereine sind für junge Menschen ein einflussreicher Ort, um außerhalb der Schule und des Elternhauses wertvolle Erfahrungen zu sammeln.
Von unzähligen Trainer*innen, Mitarbeitenden und Funktionär*innen in den Sportverbänden und -vereinen wird hier Tag für Tag beeindruckende Arbeit geleistet. Dennoch: Begegnungsräume wie Sportvereine, die sozialen Zusammenhalt schaffen, können leider auch negativ genutzt werden. Dort, wo Gemeinschaft und Vertrauen entsteht, kann grenzüberschreitendes Verhalten passieren. Der ASVÖ setzt sich intensiv mit möglichen Risiken für Kinder auseinander und legt Maßnahmen fest, um diesen Gefährdungen zu begegnen.
Sicherer und respektvoller Umgang mit jungen Menschen
Der ASVÖ legt großen Wert auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Sport. Klare Verhaltensrichtlinien, ein verantwortungsvoller Auswahlprozess für Personal und Trainer*innen sowie feste Abläufe für Beschwerdemanagement und Intervention sorgen für eine sichere Umgebung. Alle Beteiligten müssen sensibilisiert sein, um Auffälligkeiten frühzeitig zu erkennen und angemessen zu handeln. Ein strukturiertes Kinderschutzkonzept stellt sicher, dass junge Sportlerinnen bestmöglich geschützt sind.
Bestandteile des ASVÖ Kinderschutzkonzeptes sind:
Schutz- und Risikoanalyse
Personalauswahl und -entwicklung
Verhaltensrichtlinien
Beschwerdemanagement
Interventionsplan
Dokumentation und stetige Weiterentwicklung
Die Plattform Kinderschutzkonzepte ist eine Service-Seite für Organisationen und Einrichtungen zum Thema Kinderschutzkonzepte. Hier gibt es neben einem Tutorial zur Anleitung, Musterdokumente und viele andere Informationen rund um das Thema.
Safer-Internet-Fachstelle digitaler Kinderschutz
Safer Internet und Kinderschutz im Sport
Im digitalen Zeitalter begegnen Kinder und Jugendliche im Sportumfeld vielfältigen Chancen, aber auch Risiken. Themen wie Cyber-Grooming, Sexting und Cybermobbing betreffen zunehmend auch den Sportsektor und machen den digitalen Kinderschutz zu einem wichtigen Bestandteil moderner Vereinsarbeit. Die Fachstelle Saferinternet.at unterstützt deshalb Fachkräfte, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Gemeinsam mit ‘100 % Sport’ wurde eine Kooperation für den organisierten Sport gestartet. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Prävention von sexueller Gewalt im Internet, präventive Maßnahmen zu ergreifen, Schutzkonzepte anzupassen und Handlungssicherheit zu gewinnen. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass der Sport ein sicherer Raum bleibt – offline wie online.
„Spielerisch lernen“ zur Sensibilisierung
Mit der Teilnahme am EU-Projekt HALT4KIDS setzt der ASVÖ Salzburg ein Zeichen gegen Grenzverletzungen im Sport. Ziel ist es, mit innovativen Methoden das Bewusstsein junger Menschen für Belästigung und Missbrauch zu schärfen. Ein „serious game“ und digitale Plattformen helfen Kindern, übergriffige Situationen zu erkennen und angemessen zu reagieren.
Kostenfreie Strafregisterbescheinigung
Bei Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern oder der Betreuung von Kindern kommt, wird eine spezielle Strafregisterbescheinigung benötigt: Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge. Die Strafregisterbescheinigung ist für Freiwillige seit 1. Jänner 2024 kostenfrei. Im § 2 (2) FreiwG wird genau angeführt, welche Tätigkeiten als freiwilligem Engagement verstanden werden:
Folgendes ist zu tun:
1. Für Vereine: Registrierung einer Freiwilligenorganisationen
- Beantragung der Bestätigung (einmalige Beantragung):
– mit Registrierung: Bestätigung für Freiwilligen-Organisation – Strafregisterbescheinigung ⇒ Häkchen bei „Ich beantrage hiermit die Ausstellung einer Bestätigung als Freiwilligenorganisation (gem. § 3 Absatz 1 sowie § 2 Absatz 2 FreiwG).“ setzen sowie ZVR-Zahl und Tätigkeitsfelder eintragen
– ohne Registrierung - Die Bestätigung ist ab Ausstellungsdatum für drei Jahre gültig.
2. Für Freiwillige: ( zB Bezieher einer Freiwilligenpauschale und Reiseaufwandsentschädigung)
- Bestätigung des Vereins, dass es sich bei deiner Tätigkeit um Freiwilliges Engagement gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 handelt ⇒ Bestätigungsvorlage: Bestätigung des Vereins, dass es sich um eine der folgenden Einrichtungen handelt: – Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012. -> siehe auch „Wie erhält der Verein eine Bestätigung für FWO“?
ODER
– Spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EstG 1988), BGBl. Nr. 400/1988.
Liegen beide Bestätigungen vor, sind die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung erfüllt.
Checkliste
Zusätzlich zu den beiden Bestätigungen (siehe Punkt „Bestätigung für eine Gebührenbefreiung) wird bei der Ausstellung der Strafregisterbescheinigung folgendes benötigt:
- ausgefülltes Antragsformular
- amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis (z.B. Reisepass)
- ggf. Nachweis früher geführter Namen (z.B. Heiratsurkunde)
- für Strafregisterbescheinigung für Kinder- und Jugendfürsorge: Bestätigung, die vom Verein bzw. deiner Organisation auszufüllen ist (Beilage Strafregisterbescheinigung)
freiwillig-engagiert.at
oesterreich.gv.at